Ombudsman für Finanzdienstleistungen

FAQ

FAQ - Häufig gestellte Fragen

FINSOM ist zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden oder Mediationsanfragen von Kunden und/oder Mitarbeitern von Unternehmen, die sich der Wirtschaftsmediation oder der Arbeitsmediation angeschlossen haben.

Gemäss Gesetz und FINSOM-Reglement sind angeschlossene Unternehmen verpflichtet, ihre Kunden und/oder Mitarbeiter über ihren Anschluss zu informieren:

  • Zu Beginn eines Geschäfts- oder Arbeitsverhältnisses
  • Im Falle einer Reklamation
  • Jederzeit auf deren Wunsch

FINSOM veröffentlicht keine Liste von angeschlossenen Finanzdienstleistern. Wenn die oben genannten Informationen jedoch nicht vom Finanzdienstleister zur Verfügung gestellt werden:

Neben der Mediation (Art. 75 FIDLEG) veröffentlicht eine vom EFD anerkannte Ombudsstelle einen jährlichen Tätigkeitsbericht (Art. 86 FIDLEG), entscheidet über die Zulassung oder den Ausschluss einer Gesellschaft (art. 82 FinSA) und informiert und tauscht Informationen im Rahmen der Marktaufsicht aus (Art. 83 und 88 FDLEG).

Wie üblich bleibt das Schweizer Recht einer prinzipientreuen Regelung treu. Um die FIDLEG Bestimmungen zu interpretieren oder um die Rolle der Ombudsstelle und ihr gesetzliches Mandat zu verstehen, ist es notwendig, den Bericht 2012 der Weltbank über die Mediation im Finanzsektor zu lesen, der eine wesentliche Grundlage der Schweizer Regulierung darstellt.

Die Finanzierung einer für die Verwaltung der angeschlossenen Unternehmen und die Informationspflicht der Ombudsstelle (Art. 83 FIDLEG) notwendigen Basisinfrastruktur wird, unabhängig von der Anzahl der Verfahren, unter Wahrung des Kausalitätsprinzips (Art. 80 FIDLEG) kollektiv von den angeschlossenen Unternehmen getragen.

Jedes Unternehmen finanziert auch Verfahren, die es betreffen. Gemäss Art. 75 FIDLEG muss das Mediationsverfahren für den Kunden kostengünstig oder sogar kostenlos sein. Es sollte auch für das Unternehmen kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren sein.

FINSOM wendet diese Grundsätze sowohl auf die Wirtschaftsmediation als auch auf die Arbeitsmediation an.

Die umgekehrte Beweislast, der Prozesskostenfonds und das Schiedsgericht, die während der Konsultation sehr umstrittene Instrumente waren, wurden aufgegeben, die letzten beiden zugunsten einer moderateren Gebührenregelung. Die Regelung der kollektiven Rechtsanwendung (Gruppenvergleichsverfahren und Sammelklage) soll nicht auf Finanzdienstleister beschränkt werden, weshalb sie im Rahmen der Umsetzung der  13.3931 (Birrer-Heimo) vom Parlament geprüft wird. Zum anderen werden die Ombudsstellen gestärkt. Alle Anbieter müssen sich laut FIDLEG auch einer bereits bestehenden oder zu gründenden Ombudsstelle anschliessen.

Für weitere Informationen.

as Gesetz schreibt vor, dass das Mediationsverfahren für den Auftraggeber kostengünstig oder sogar kostenlos sein muss. Damit bleibt es den Ombudsstellen überlassen, ob sie dem Klienten einen symbolischen Beitrag in Rechnung stellen oder nicht.

Der Hauptzweck einer finanziellen Beteiligung des Kunden wäre die Bekämpfung missbräuchlicher Mediationsanträge. FINSOM verzichtet unter anderem aus folgenden Gründen auf die Festsetzung eines finanziellen Beitrages an den Auftraggeber:

  • Solche Gebühren können Kunden davon abhalten, die Ombudsstelle zu nutzen, was nicht das Ziel des Gesetzes ist.
  • Das Gesetz legt ausreichende Bedingungen fest, um missbräuchliche Beschwerden oder Mediationsanfragen von Kunden zu vermeiden.