Wirtschaftsmediation - FIDLEG
Grundsatz
Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Finanzdienstleister sollen nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle erledigt werden.
Unter anderem, wird die Wirtschaftsmediation (oder Wirtschaftsvermittlung) in den für den Schweizer Finanzdienstleistungssektor geltenden Bestimmungen zum Anlegerschutz geregelt gemäss dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG).
Gegenstand
Gegenstand der Wirtschaftsmediation können tatsächliche Streitigkeiten über Ansprüche, wie auch jede Art legitime Rechte sein, wie z.B. das Recht auf Aushändigung von Dokumenten, Datenschutz oder die Einhaltung von Transparenz- oder Verhaltensregeln.
Zugangsbedingungen
Ein Wirtschaftsmediationsgesuch (oder Vermittlungsgesuch) ist jederzeit zulässig, wenn:
- Es nach den im FINSOM-Verfahrensreglement festgelegten Vorgaben oder mit dem von FINSOM zur Verfügung gestellten Formular eingereicht wurde.
- Die Kundin oder der Kunde glaubhaft macht, dass sie oder er zuvor das Unternehmen über ihren oder seinen Standpunkt informiert und versucht hat, sich mit ihm zu einigen.
- Es nicht offensichtlich missbräuchlich ist.
- Es nicht in der gleichen Sache bereits ein Vermittlungsverfahren durchgeführt wurde.
- Weder eine Schlichtungsbehörde noch ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist oder war.
Anträge, die die Zugangsbedingungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.