Arbeitsmediation - ArG
Grundsatz
Die Arbeitsmediation konzentriert sich auf die Prävention oder den Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeit am Arbeitsplatz sowie auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Diese muss schnell eingreifen können, bevor der Konflikt so weit eskaliert, dass man krankgeschrieben wird oder vor Gericht verhandelt werden muss.
Die Arbeitsmediation basiert auf den Bestimmungen über den Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz am Arbeitsplatz, denen Arbeitgeber und Mitarbeiter in der Schweiz unterstehen gemäss Arbeitsgesetz (ArG) und Obligationenrecht (OR).
Gegenstand
Der Gegenstand der Arbeitsmediation kann sich nicht nur auf tatsächliche Streitigkeiten über Ansprüche beziehen, sondern auch auf jede Art legitime Rechten, wie z.B. das Recht auf Herausgabe von Dokumenten, den Datenschutz oder den Schutz der Persönlichkeit oder der Gesundheit. Dazu gehören Fälle von ungerechtfertigter Entlassung, moralischer Belästigung, sexueller Belästigung, Diskriminierung und alle anderen Situationen, die einen Konflikt zwischen den Parteien verursachen können.
Zugangsbedingungen
Ein Arbeitsmediationsgesuch (oder Vermittlungsgesuch) ist jederzeit zulässig, wenn:
- Es nach den im FINSOM-Verfahrensreglement festgelegten Vorgaben oder mit dem von FINSOM zur Verfügung gestellten Formular eingereicht wurde.
- Der Antrag ist nicht offenkundig missbräuchlich.
- Im Falle eines Abbruchs des Arbeitsverhältnisses, wurde im gleichen Fall nicht bereits ein Mediationsverfahren durchgeführt.
- Weder eine Schlichtungsbehörde noch ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist oder war.
Anträge, die die Zugangsbedingungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.