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Ombudsman für Finanzdienstleistungen

Mediation

Mediation

Kompetenz 

FINSOM (die Ombudsstelle) is zuständig für die Bearbeitung von Mediationsanträgen, die Unternehmen betreffen, die der Wirtschaftsmediation/FIDLEG und/oder Arbeitsmediation von FINSOM angeschlossen sind.

Zugangsbedingungen 

Der Mediationsantrag muss gemäss den Anweisungen von FINSOM eingereicht werden.

Um zugelassen zu sein, darf eine Mediation nicht von vornherein aussichtslos erscheinen und der Antrag muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • Wenn keine Schlichtungsbehörde, kein Gericht, kein Schiedsgericht und keine Verwaltungsbehörde mit dem Fall befasst ist oder war und in demselben Fall nicht bereits eine Mediation stattgefunden hat, kann der Antrag unilateral oder gemeinsam gestellt werden.
  • Wenn eine Schlichtungsbehörde, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit dem Fall befasst ist oder war, oder wenn in demselben Fall bereits eine Mediation stattgefunden hat, muss der Antrag gemeinsam gestellt werden. Das laufende Zivil- oder Strafverfahren muss suspendiert oder durch eine Mediation ersetzt werden.
Wenn der Antrag auf Wirtschaftsmediation unilateral ist, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er die andere Partei zuvor über seinen Standpunkt informiert und versucht hat, eine Einigung mit ihr zu erzielen.
 
Anträge, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen oder offensichtlich missbräuchlich sind, werden abgelehnt.

Vorläufige Prüfung 

Nach Eingang eines Mediationsantrags führt FINSOM eine vorläufige Prüfung durch, um zu prüfen, ob die oben genannten Zugangsbedingungen erfüllt sind. Ist der Antrag abgelehnt, versucht FINSOM, den Antragsteller nach Möglichkeit auf einen geeigneteren Ansatz oder ein geeigneteres Verfahren zu verweisen. Ist der Antrag zulässig, ergreift FINSOM die zweckmässigen Massnahmen zur Organisation des Mediationsverfahrens.

Mediationsverfahren

Das Mediationsverfahren muss unbürokratisch, fair, rasch und unparteiisch sein. Es ist vertraulich. Der ernannte Mediator versucht, die Parteien zu vermitteln, und kann eine unabhängige materielle und/oder rechtliche Einschätzung des Falles vornehmen, aber weder eine Entscheidung treffen noch ein Urteil vorschlagen. Das Ergebnis des Verfahrens hängt vom Willen der Parteien ab. FINSOM-Verfahrensregeln gelten.

Verfahrenskosten

 
Die Verfahrenskosten trägt das angeschlossene Unternehmen, sofern keine Schlichtungsbehörde, kein Gericht, kein Schiedsgericht und keine Verwaltungsbehörde mit dem Fall befasst ist oder war und kein Mediationsversuch in dem Fall bereits unternommen wurde. Andernfalls werden die Verfahrenskosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) finanziert.