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Ombudsman für Finanzdienstleistungen

Anschluss

FINSOM Anschluss

FINSOM

 

Allgemeine Bedingungen

Unternehmen, die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO-GwG) oder einer FINMA-Bewilligung unterstellt sind, oder deren Kundenberater in einem von der FINMA anerkannten Register eingetragen sind, können sich FINSOM anschliessen. Das Unternehmen kann sich zum Zeitpunkt des Anschlusses in der Gründungsphase, in der Genehmigungsphase, oder in der Registrierungsphase befinden. Das Unternehmen kann in der Schweiz oder im Ausland domiziliert sein.

Der Anschluss kann durch gesetzliche Verpflichtung (Pflicht, z. Bsp. Bedingung für die FINMA-Bewilligung oder Eintragung in ein FIDLEG-Beraterregister) oder durch Selbstregulierung (freiwillig) erfolgen.

Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit in der Schweiz bereits aufgenommen hat und über keine Ombudsstelle verfügt, kann es sich ab dem laufenden Jahr anschliessen (sofortiger Anschluss). Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit in der Schweiz noch nicht aufgenommen hat oder die Ombudsstelle wechselt, kann es sich für eine Aktivierung ab dem folgenden Jahr anschliessen (vorzeitiger Anschluss). Siehe Art. 77 FIDLEG zum Beginn der Anschlusspflicht. 

Der Anschluss ist für eine unbestimmte Zeit.

Die Austrittsfrist ist der 30. September für den 31. Dezember.

Angeschlossenen Unternehmen sind verpflichtet, die FINSOM-Reglemente einzuhalten.

Gebühren

 
Jährliche Grundgebühr

Jedes angeschlossene Unternehmen zahlt einen jährlichen Beitrag von CHF 250 für die Wirthschaftsmediation/FIDLEG

Die Arbeitsmediation/ArG kann für einen Zuschlag von CHF 50 hinzugefügt werden. 

Bei einem Gruppenanschluss wird ein Rabatt von 10% gewährt, wenn die Gruppe den Einzug der jährlichen Grundgebühr organisiert und an FINSOM gemäss Art. 99 FIDLEV überweist.

Die jährliche Grundgebühr umfasst die vorläufige Prüfung von Mediationsanträgen. Der Zugang zum E-Learning „Die FIDLEG Ombudsstelle und das Risikomanagement“ ist kostenlos.

Bei Neueinsteigern, denen die FINMA-Bewilligung oder die Registrierung in einem FIDLEG-Beraterregister verweigert wird, erstattet FINSOM die jährliche Grundgebühr auf Antrag zurück seit dem 1. Januar 2024. – NEU !

Verfahrenskosten

Wenn ein Mediationsantrag nach der vorläufige Prüfung zugelassen wird, beträgt die Fallgebühr CHF 550. Wenn die Mediation nach einem ersten Austausch mit jeder Partei fortgesetzt wird, ist der Stundensatz CHF 200.

Die Verfahrenskosten trägt das angeschlossene Unternehmen, sofern keine Schlichtungsbehörde, kein Gericht, kein Schiedsgericht und keine Verwaltungsbehörde mit dem Fall befasst ist oder war und kein Mediationsversuch in dem Fall bereits unternommen wurde. Andernfalls werden die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt.