Mediation
Kompetenz
FINSOM ist eine öffentliche Vermittlungsstelle, die sich hauptsächlich mit Beschwerden von Kunden (natürliche oder juristische Personen) oder Mitarbeitern befasst, die mit einem im Schweizer Finanzsektor tätigen Unternehmen oder Arbeitgeber unzufrieden sind. FINSOM kann auch Beschwerden von einem Unternehmen oder einem Arbeitgeber betreffend einen Kunden oder einen Mitarbeiter behandeln.
Als Ombudsstelle erteilt FINSOM Kunden, Mitarbeitern, Unternehmen und Arbeitgebern allgemeine Auskünfte zum Beschwerdemanagement und zur Konflikt- oder Streitbeilegung im Schweizer Finanzsektor. Wenn die untenstehenden Bedingungen für den Zugang zur Mediation erfüllt sind, kann FINSOM auch auf einseitigen oder gemeinsamen Antrag der Parteien Mediationen durchführen.
Bitte beachten: FINSOM ist keine Aufsichts-, Polizei-, Justiz- oder Verwaltungsbehörde und bietet keine Finanz-, Rechts- oder sonstige Beratung an, führt keine Untersuchungen durch, vertritt keine Parteien in Rechtsstreitigkeiten, erlässt keine Urteile und verhängt keine Sanktionen. Die von FINSOM gegebenen Informationen dürfen nicht als solche interpretiert oder verwendet werden. Zudem ist der Austausch mit FINSOM vertraulich und darf nicht an andere Personen weitergegeben werden, auch nicht an eine Gegenpartei oder an Behörden.
Zugangsbedingungen
Um zugelassen zu werden, muss eine Beschwerde oder ein Mediationsantrag die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Der Antrag muss gemäss den Anweisungen von FINSOM eingereicht werden.
- Der Konflikt oder die Streitigkeit muss ein Unternehmen oder einen Arbeitgeber betreffen, das/der an die Wirtschaftsmediation/FIDLEG oder Arbeitsmediation/ArG von FINSOM angeschlossen ist.
- Der Antragsteller muss nachweisen, dass er/sie die andere Partei über seine/ihre Ansichten informiert und versucht hat, sich mit ihr zu einigen, oder er/sie muss einen triftigen Grund haben, warum er/sie dies nicht getan hat.
- Die Beschwerde oder der Antrag darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein.
- Die Mediation kann nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
- Wenn keine Schlichtungsbehörde, kein Gericht, kein Schiedsgericht und keine Verwaltungsbehörde mit dem Fall befasst ist oder war und in demselben Fall nicht bereits eine Mediation stattgefunden hat, kann der Antrag unilateral gestellt werden. Andernfalls muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und alle Gerichts- oder Schiedsverfahren müssen während der Mediation unterbrochen werden.
Vorläufige Prüfung
Nach Eingang einer Beschwerde oder eines Mediationsantrags führt FINSOM eine vorläufige Prüfung durch, um zu prüfen, ob die oben genannten Zugangsbedingungen erfüllt sind. Im Falle einer Ablehnung versucht FINSOM (soweit möglich), den Antragsteller an eine zuständige Ombudsstelle (falls vorhanden), eine zuständige Behörde oder einen geeigneteren Ansatz zu verweisen. Im Falle einer Zulassung, ergreift FINSOM die zweckmässigen Massnahmen zur Organisation des Mediationsverfahrens.
Mediationsverfahren
Das Mediationsverfahren muss unbürokratisch, fair, rasch und unparteiisch sein. Der Austausch mit FINSOM vertraulich und darf nicht an andere Personen weitergegeben werden, auch nicht an eine Gegenpartei oder an Behörden (Vertraulichkeit). Der ernannte Mediator versucht, die Parteien zu vermitteln, und kann eine unabhängige materielle und/oder rechtliche Einschätzung des Falles vornehmen, aber weder eine Entscheidung treffen noch ein Urteil vorschlagen. Das Ergebnis des Verfahrens hängt vom Willen der Parteien ab. FINSOM-Verfahrensregeln gelten.