Mediation

Mediation

Zuständigkeit 

FINSOM ist eine öffentliche Vermittlungsstelle (oder „Mediationsstelle“ oder „Ombudsstelle“), die sich hauptsächlich mit Beschwerden von Kunden (privat, professionell oder institutionell, natürliche oder juristische Person) oder Mitarbeitern befasst, die mit einem im Schweizer Finanzsektor tätigen Anbieter oder Arbeitgeber unzufrieden sind. FINSOM kann auch Beschwerden von einem Anbieter oder einem Arbeitgeber betreffend einen Kunden oder einen Mitarbeiter behandeln.

Als Ombudsstelle erteilt FINSOM Kunden, Mitarbeitern, Anbieter und Arbeitgebern allgemeine Auskünfte zum Beschwerdemanagement und zur Konflikt- oder Streitbeilegung im Schweizer Finanzsektor. FINSOM ist auch zuständig für die Durchführung einer Mediation betreffend einen angeschlossenen Anbieter oder Arbeitgeber, der der Wirtschaftsmediation/FIDLEG oder der Arbeitsmediation/ArG von FINSOM angeschlossen ist, wenn die nachstehenden Zugangsbedingungen erfüllt sind. 

Bitte beachten: FINSOM ist keine Aufsichts-, Polizei-, Justiz- oder Verwaltungsbehörde und bietet keine Finanz-, Rechts- oder sonstige Beratung an, führt keine Untersuchungen durch, vertritt keine Parteien in Rechtsstreitigkeiten, erlässt keine Urteile und verhängt keine Sanktionen. Die von FINSOM gegebenen Informationen dürfen nicht als solche interpretiert oder verwendet werden. Zudem ist der Austausch mit FINSOM vertraulich und darf nicht an andere Personen weitergegeben werden, auch nicht an eine Gegenpartei oder an Behörden.

Zugangsbedingungen 

Eine Beschwerde oder ein Vermittlungsantrag (oder „Mediationsantrag“) kann von einem Kunden (privat, professionell oder institutionell, natürliche oder juristische Person), einem Mitarbeiter, einem Anbieter oder einem Arbeitgeber gestellt wird.

Um zur Mediation zugelassen zu werden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Beschwerde oder der Antrag muss gemäss den Anweisungen von FINSOM eingereicht werden.
  • FINSOM ist für die Durchführung einer Mediation zuständig (siehe „Zuständigkeit“ oben).
  • Für die Wirtschaftsmediation/FIDLEG muss der Antragsteller nachweisen, dass er/sie die andere Partei über seinen/ihren Standpunkt informiert und versucht hat, sich mit ihr zu einigen.
  • Die Beschwerde oder der Antrag darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein.
  • Eine Mediation erscheint nicht von vornherein aussichtslos.
  • Wenn keine Schlichtungsbehörde, kein Gericht, kein Schiedsgericht und keine Verwaltungsbehörde mit dem Fall befasst ist oder war und in demselben Fall nicht bereits eine Mediation stattgefunden hat, kann der Antrag einseitig gestellt werden. Andernfalls muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und alle Gerichts- oder Schiedsverfahren müssen während der Mediation unterbrochen werden.
Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die Beschwerde oder der Antrag abgelehnt.

Vorläufige Prüfung 

Nach Eingang einer Beschwerde oder eines Mediationsantrags führt FINSOM eine vorläufige Prüfung durch, um zu prüfen, ob die oben genannten Zugangsbedingungen erfüllt sind. Im Falle einer Ablehnung versucht FINSOM (soweit möglich), den Antragsteller an eine zuständige Ombudsstelle (falls vorhanden), eine zuständige Behörde oder einen geeigneteren Ansatz zu verweisen. Im Falle einer Zulassung, ergreift FINSOM die zweckmässigen Massnahmen zur Organisation des Mediationsverfahrens.

Mediationsverfahren

Das Mediationsverfahren muss unbürokratisch, fair, rasch und unparteiisch sein. Der Austausch mit FINSOM vertraulich und darf nicht an andere Personen weitergegeben werden, auch nicht an eine Gegenpartei oder an Behörden (Vertraulichkeit). Der ernannte Mediator versucht, die Parteien zu vermitteln, und kann eine unabhängige materielle und/oder rechtliche Einschätzung des Falles vornehmen, aber weder eine Entscheidung treffen noch ein Urteil vorschlagen. Das Ergebnis des Verfahrens hängt vom Willen der Parteien ab. FINSOM-Verfahrensregeln gelten.

Verfahrenskosten

 
Die Verfahrenskosten trägt der angeschlossene Anbieter or Arbeitgeber, sofern keine Schlichtungsbehörde, kein Gericht, kein Schiedsgericht und keine Verwaltungsbehörde mit dem Fall befasst ist oder war und kein Mediationsversuch in dem Fall bereits unternommen wurde. Andernfalls werden die Verfahrenskosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) finanziert.